In den Hauptverhandlungen der Strafprozesse ist zunehmend zu beobachten daß sich nicht mehr
der Angeklagte selbst zur Sache einläßt sondern der Verteidiger für ihn eine Sacherklärung
abgibt. Dies geschieht durch mündlichen Vortrag des Verteidigers das Vorlesen einer
schriftlichen Erklärung die als Anlage zum Protokoll gereicht wird oder durch Übergabe einer
schriftlichen Erklärung des Verteidigers mit dem Antrag an das Gericht diese als Urkunde zu
verlesen. Vor allem die Abgabe mündlicher Einlassungen des Verteidigers für den vollständig
schweigenden Angeklagten hat sich zu einer üblichen Praxis gefestigt die selten hinterfragt
wird. Rechtsprechung und Kommentarliteratur haben das Thema oberflächlich und widersprüchlich
behandelt. Diese Arbeit untersucht welches Bedürfnis für die Übertragung von Einlassungen
besteht und ob und in welchem Rahmen die Übertragung der Sacherklärung auf den Verteidiger
zulässig ist.