Der Begehungszusammenhang der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist kein Merkmal des
Unrechtstatbestandes sondern eine Verfahrensvoraussetzung in der Form eines
zuständigkeitsbegründenden Merkmals. Folgenreich ist die mit dieser Einordnung gewonnene
Einsicht der Unterscheidbarkeit von Tat- und Gesamtunrecht der Verbrechen gegen die
Menschlichkeit vor allem deshalb weil sie den Aufbau einer differenzierten Dogmatik der
einzelnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlaubt die bislang regelmäßig durch eine
Konfundierung der jeweils einzelnen Tathandlung mit Aspekten des Angriffs gegen eine
Zivilbevölkerung verhindert worden ist.