Die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 zum Erliegen gekommene
Diskussion über den Risikostrukturausgleich in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist mit
seiner Weiterentwicklung durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung erneut aufgeflammt. So haben der Gesetzgeber des SGB V der
Verordnungsgeber der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung und das Bundesversicherungsamt die
direkte Morbiditätsorientierung des neuen Risikostrukturausgleichs in einer Weise konkretisiert
die die überkommenen Bahnen delegierter Rechtsetzung zu sprengen scheint. Die Untersuchung
greift dieses Problem auf und erkennt Handlungsbedarf ohne den neuen Risikostrukturausgleich
dabei grundsätzlich in Frage zu stellen. Zugleich werden die Anforderungen an die exekutive
Rechtsetzung entfaltet.