Diese Arbeit widmet sich der Frage ob und inwieweit im Vertragsrecht äußerungsrechtliche
Schutzpflichten bestehen die eine - im Vergleich zum Deliktsrecht - eigenständige Haftung
ermöglichen. Ausgehend von verfassungs- und deliktsrechtlichen Vorgaben legt sie die
Voraussetzungen dar unter denen241 Abs. 2 BGB Ehrschutz Wahrheitsschutz und Diskretion
gebietet. Sie kommt unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Mikroökonomie zu dem Ergebnis
dass der deliktsrechtlich sanktionierte Persönlichkeits- bzw. Unternehmensschutz automatisch
auch als Schutzpflicht iSd.241 Abs. 2 BGB geschuldet wird. Im Übrigen bestehen diverse
Besonderheiten die im Vertragsrecht zu einer schärferen Haftung führen.