Mehr als vier Jahre sind mittlerweile seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in
der Rechtssache CCOO (Urt. v. 14.05.2019 - C-55 18) vergangen. Passiert ist seitdem nicht viel.
Das vorliegende Werk knüpft unmittelbar an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an
und beleuchtet die wesentlichen Aspekte die aus dem Urteil für das nationale Recht folgen. Aus
europarechtlicher Sicht ist vor allem die Frage relevant ob bereits zum gegenwärtigen
Zeitpunkt (ohne Umsetzung des deutschen Gesetzgebers) eine Verpflichtung zur
Arbeitszeiterfassung aus dem europäischen Recht besteht. Anknüpfungspunkte dafür sind vor allem
die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003 88 EG) und Art. 31 Abs. 2 GRCh. Nachdem diese Frage verneint
werden musste galt es zu untersuchen inwieweit das nationale (deutsche) Recht bereits die
Anforderungen des europäischen Rechts erfüllt. In diesem Zusammenhang war auch auf die
richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts einzugehen. Einen Schwerpunkt der
Bearbeitung bildeten die Aufgaben und Rechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit der
Arbeitszeiterfassung. Eine vor allem für die Praxis wichtige Frage stellt sich in Bezug auf die
Vereinbarkeit einer umfassenden Arbeitszeiterfassung mit datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Dabei wurde untersucht welche Systeme sich für eine Arbeitszeiterfassung besonders eignen und
inwieweit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs damit in Einklang zu bringen sind. Der
Spielball liegt jetzt beim Gesetzgeber auf dessen Entscheidung alle gespannt warten.