Wer kennt sie nicht die drei obersten Verwaltungsgrundsätze: Das haben wir schon immer so
gemacht! Das haben wir noch nie so gemacht! und Wo kämen wir denn da hin wenn wir das so
machen würden!. Man verbindet solche Aussagen stets mit unseren Staatsdienern deren
Entscheidungen in vielen Fällen tatsächlich nur sehr schwer verständlich oder gar
nachvollziehbar sind. Dabei wird aber oft verkannt dass Beamte dazu verpflichtet sind Gesetze
zu vollziehen - mögen diese noch so sinnlos oder widersinnig sein. Dabei kommt es nicht selten
zu überaus kuriosen Begebenheiten. Einige davon werden in diesem Buch dargestellt wobei der
Leser vielleicht auch daran denken sollte: Humor ist der Knopf der verhindert dass uns der
Kragen platzt. Die Berichte und Anekdoten des vorliegenden Buches stützen sich (jedenfalls
überwiegend) auf wahre Begebenheiten und der eine oder andere Leser könnte sich als guter und
braver Steuerzahler vielleicht auch einmal ärgern. In diesem Fall sollte sich dieser Leser aber
an den wohl bekanntesten Satz eines berühmten immer Hut und Stock tragenden amerikanischen
Komikers erinnern: Jeder Tag an dem man nicht lächelt ist ein verlorener Tag! Wichtige
Anmerkung für aktive Staatsdiener und solche die es nach der Lektüre dieses Buches immer noch
werden wollen: Das vorliegende Werk enthält zahlreiche rechtliche Ausführungen. Die Lektüre des
Buches stellt deshalb nach Auffassung des Verfassers für Beamte eine wichtige Eigenmaßnahme der
dienstlichen Fortbildung dar die nach 42 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung und den
entsprechenden Ländergesetzen zu fördern ist. Hieraus ergeben sich zwei besondere Umstände: 1.
Der Kaufpreis des Buches sollte damit durchaus steuerlich absetzbar sein. 2. Konsequenterweise
müsste die Lektüre auch während der Dienstzeit ohne Verstoß gegen die aus 61 Abs. 1 Satz 1 BBG
( 34 Satz 1 BeamtStG) resultierende Pflicht der vollen Hingabe zum Beruf möglich sein.
Gegebenenfalls ist es aber anzuraten vorher die Auffassung des Vorgesetzten zu eruieren bzw.
bei einer negativen Auskunft die Angelegenheit im Rahmen eines Widerspruches nach 126 Abs. 2
BBG ( 54 Abs. 2 BeamtStG) und oder im Klagewege nach 126 Abs. 1 BBG ( 54 Abs. 1 BeamtStG)
klären zu lassen.