Gegenstand der Arbeit ist eine kritische Analyse der Untersuchungs- und Eingriffsrechte
privatgerichteter parlamentarischer Untersuchungsausschüsse anhand der Verweise auf
strafprozessuale Regelungen in Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG und in dem PUAG . Die spezielle Thematik
der Zulässigkeit unmittelbar und mittelbar privatgerichteter Untersuchungen ist in der
Literaturund Rechtsprechung eingehend untersucht worden. In vieler Hinsicht ist so ein im
Grundsatz austariertes System zwischen den Strukturen des Verfassungs- Strafverfahrens- und
Untersuchungsausschussrechtes mit gefestigten Kriterien zur Einschätzung und Überprüfung der
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit privatgerichteter Untersuchungen entstanden.Vor diesem
Hintergrund ist der Schwerpunkt der folgenden Untersuchung nicht bei der Thematik der
Zulässigkeit privatgerichteter Untersuchungsausschüsse angesiedelt sondern liegt auf der
Betrachtung der einzelnen Untersuchungs- und Eingriffsrechte und inwiefern sich die sinngemäße
Anwendung des Strafprozessrechts gemäß Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG nach Schaffung des PUAG auf diese
auswirkt.Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen Umfang und Grenzen der Untersuchungs- und
Eingriffsrechte zu präzisieren. Nachfolgend werden nach einem Überblick über die Zulässigkeit
und die Voraussetzungen für die Einsetzung privatgerichteter parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse (B.I.) die im PUAG geregelten parlamentarischen Untersuchungs- und
Eingriffsrechte (B.II.) dargestellt. Im Anschluss erfolgt eine Bestimmung des Inhaltes und der
Reichweite der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess gemäß Art. 44 Abs.
2 S. 1 GG und wie sich diese auf die Beweiserhebungsbefugnisse parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse auswirkt (C.). Daran schließt sich eine Präzisierung der bestehenden
Untersuchungs- und Eingriffsrechte im Lichte der Verweisungen auf die Vorschriften über den
Strafprozess an (D.). So erfolgt zugleich eine praxisrelevante Darstellung der Untersuchungs-
und Eingriffsrechte privatgerichteter parlamentarischer Untersuchungsausschüsse.