Bauart-geprüft entsprechend europäischer Norm DIN EN ISO 14122-4 resp. DIN 18799-1 resp. DIN
14094-1 Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 1.8 DGUV Information 208-032 (bisher BGI GUV-I 5189)
und geltenden Unfallverhütungsvorschriften. Steigleitern sind immer dann Ihre passende
Steigtechniklösung wenn Gebäude Anlagen oder Maschinen einen dauerhaften Zugang erfordern.
Steigleitern sind robust langlebig effizient und erlauben einen sicheren Auf- und Abstieg
auch bei großen Höhen. Komfortable Podeste gestatten Ruhepausen und den einfachen Umstieg bei
versetzt angebrachten Steigleitern. Ein umfangreiches Zubehörsortiment deckt die vielfältigsten
Anforderungen ab die die baulichen Gegebenheiten mitunter verlangen. Das optimierte
Montagesystem der GÜNZBURGER STEIGTECHNIK ermöglicht es jetzt selbst komplexe mehrzügige
Anlagen mit bis zu 30 Prozent Zeitersparnis zu montieren. Eine neue und hochstabile
Befestigungstechnik des wichtigen Rückenschutzes ist die moderne Antwort auf gestiegene
Anforderungen in punkto Wirtschaftlichkeit. Steigleitern planen wir in enger Abstimmung mit dem
Auftraggeber je nach Einsatzort und -zweck. Denn gute Projektierung ist die halbe
Steigtechniklösung. Hinweis Je nach Gegebenheit und Einsatzzweck sind für die Ausführung von
Steigleitern unterschiedliche Normen gültig. Die Steigleitern der GÜNZBURGER STEIGTECHNIK
entsprechen diesen Normen: DIN 18799-1: Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen:
Geltungsbereich: an Gebäuden für Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Für Schornsteine gelten
besondere Vorschriften bitte senden Sie uns Ihre Anfrage. DIN 14094-1: Notleiteranlagen:
Geltungsbereich: Notleiteranlagen sind bauliche Anlagen über die Menschen im Gefahrenfall
gerettet werden können. Sie sollten grundsätzlich auch eine Selbstrettung ermöglichen.
Einsatzbereich: An Gebäuden für Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Für Schornsteine gelten bzgl.
Befestigung und Rückenschutz besondere Vorschriften - bitte senden Sie uns Ihre Anfrage.
Planung und Benutzung: Die Höhe der einzelnen Leiternzüge sowie Abstände von Ruhebühnen erfolgt
unter Berücksichtigung bestimmter Personengruppen (1 bzw. 2) hinsichtlich der Erfahrung in
Benutzung von Steigleiteranlagen. 1) Personen mit Erfahrung in der Benutzung von
Steigleiteranlagen (z.B. Antennenbauer) nach DIN 18799-1 Personenkreis C 2) Personen ohne
Erfahrung in der Benutzung von Steigleiteranlagen (z.B. Privatpersonen) nach DIN 18799-1
Personenkreis A+B Bitte beachten: Über3 m Absturzhöhe muss soweit baulich möglich ein
Rückenschutz vorhanden sein Über 10 m Absturzhöhe ist die Steigleiter versetzt auszuführen. Die
maximale Länge eines Leiterzuges darf 10 m nicht überschreiten Ausnahme: Ist aus baulichen
Gründen eine Versetzung nicht möglich so kann die Leiter auch über 10 m hinaus einzügig
ausgeführt werden. In diesem Fall ist die Umsteigeplattform durch ein klappbares Ruhepodest
(Bestell-Nr. 61960 62960 63960 68960) zu ersetzen Für seitliche Überstiege müssen die
Leiternteile...