Einsatzbereich Zugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen. Unabhängig von der Steighöhe gilt:
Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht
erlaubt da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).
Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit ( z. B. G 41) die Notwendigkeit hängt
von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Personenkreis Gesamtsteighöhe) zur jeweiligen
Steigleiteranlagen ab. Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes
Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und
abgenommen werden. Durchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigt. Wenn es die
Zugangssituation erfordert müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete
Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein. Für
seitliche Überstiege müssen die Leiternteile höher geführt werden. Bei mehrzügigen Leiterzügen
muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen. An ungesicherten
Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene
geführte Geländer erforderlich. Spalt beim Austritt darf nicht größer als 60 – 75 mm sein.
Antrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der
obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden.
Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragen. Die
Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen
sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten
Zugang.