Maschinenschutzgitter X-GUARD Türanbaupaket (ohne Türwandelement Stützen und Verriegelung)
Schiebetür Höhe max. 2500 mm Einzeltür Breite max. 2200 mm. Anlieferung = zerlegt. Türhöhe =
max. 2500 mm. Türbreite max. = 2200 mm. Türart = Schiebetür. Türanschlag = links oder rechts.
Ausführung = Einzeltür. Oberfläche = pulverbeschichtet. Maschenweite = 30x50 mm. Drahtdicke = 3
0 2 5 mm. Gittermaterial = Stahldraht. Rahmenmaterial = Vierkant-Stahlrohr. Rahmenprofil =
20x30 mm. Verschlussart = ohne Verschluss. Versteifungsprofil = 25x15 mm. Farbe =
graphitschwarz RAL 9011. Produkttyp = Maschinenschutzgitter aus Stahl. X-GUARD - das
Schutzzaunsystem für Maschinen Anlagen Roboter Lager und Logistik - Schutzabstand 200 mm zur
Gefahrenquelle. Entspricht der Maschinenrichtline 2006 42 EG. Vorschriftsmäßige Maschenweite
von 30 x 50 mm - gegen ein Durchgreifen. Hochwertige Pulverbeschichtung. Türanbausatz macht
Wandelemente zur Einfach- Doppelflügel- oder Schiebetür. Schnelle und einfache Montage.
Schwenktüren und Schiebetüren sind als Einzel- oder Doppeltür erhältlich. Eine flexible Montage
ist problemlos möglich. Für die aufgeführten Türanbaupakete werden mindestens ein Wandelement
sowie zwei Bodenstützen benötigt. Bitte die benötigten Wandelemente X-GUARD CLASSIC und
Bodenstützen X-GUARD CLASSIC gleich mitbestellen! Eine Vorbereitung (Schlosskasten und Drücker)
für den Einbau eines bauseitigen Euro-Schließzylinders kann als Zubehör mitbestellt werden.
Kein Euro-Schließsystem nachrüstbar! Wichtige Bestellinformation für Türanbaupakete Bei
Bestellung der Türanbaupakete müssen zwingend die benötigten Türwandelemente aus X-GUARD
CLASSIC Bodenstützen X-GUARD CLASSIC sowie die entsprechende Verriegelung mitbestellt werden.
X-Lock-System inkl. passendem Sicherheitsschalter erhalten Sie auf Anfrage. Mit mechanischem
Splint der Türen geschlossen hält. Der Mechanismus erfordert eine bewusste Betätigung der
Türöffnung und Schließung von außen. Von innen kann X-Lock nicht geschlossen aber immer
geöffnet werden. Es gilt die EN ISO 12100 Kapitel 5.5.3.