Wichtig: Die Mehrwertsteuerbefreiung und die Anmeldung als Balkonkraftwerkspeicher gelten nur
wenn der Speicher mit eigenen Photovoltaik Paneelen betrieben wird und deren Strom speichert.
Wird der Speicher ausschließlich aus dem öffentlichen Stromnetz geladen oder als Pufferspeicher
einer bestehenden Photovoltaikanlage genutzt die ins öffentliche Stromnetz einspeist gilt er
nicht als Balkonkraftwerkspeicher. In diesen Fällen entfällt sowohl die Mehrwertsteuerbefreiung
als auch die Möglichkeit den Speicher als Balkonkraftwerkspeicher beim Netzbetreiber
anzumelden.