Freiheitsentzüge die sich gegen Erwachsene richteten wurden in der liberalen Schweiz nicht
nur aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen angeordnet. Vielmehr waren 'Anstaltseinweisungen'
seit dem 19. Jahrhundert wichtiger Teil der Sozialpolitik. Diese sogenannten administrativen
Versorgungen sind als Produkt demokratischer Herrschaftspraxis zu verstehen und waren mit der
Einführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) 1981 keineswegs beendet. Das
FFE-Gesetz von 1981 unterband weder die armenrechtliche Tradition noch führte es zu
grundsätzlichen rechtsstaatlichen Reformen. Mit Blick auf die Rechtspraxis im Kanton Zug
analysiert die Autorin wie administrative Einweisungen in Arbeitserziehungsanstalten 1940-1985
legitimiert wurden. Dazu zählten der Vorwurf der fehlenden Leistungsbereitschaft und der Glaube
an die Erziehbarkeit der Betroffenen ebenso wie Denunziationen aus dem sozialen Umfeld. Das
'partnerschaftliche' Selbstverständnis der neu aufgekommenen sozialen Arbeit änderte wenig
daran dass eine Voraussetzung für die Entlassung aus der Zwangsmassnahme in der Anpassung an
gesellschaftliche Erwartungen bestand. Die in der Studie sichtbar gemachten Kontinuitätslinien
der assimilierenden Praxis verändern nichts weniger als den Blick auf verdrängte Aspekte der
schweizerischen Demokratie.