Johann Gottlieb Fichtes Grundlage des Naturrechts stellt einen Wendepunkt der Rechts- und
Staatsphilosophie dar. Der erste Teil (1796) begründet den Begriff des Rechts und seine
systematische Anwendung weder durch eine Grundanthropologie wie im klassischen Naturrecht noch
wie Kant durch einen kategorischen Imperativ. Vielmehr wird der Rechtsbegriff als Bedingung
des Selbstbewußtseins eines endlichen Vernunftwesens deduziert. Dabei erweist sich das Recht
als eine notwendige Bedingung der Intersubjektivität und diese wiederum als eine notwendige
Bedingung der Subjektivität. Der zweite Teil (1797) liefert eine für ihre Originalität
Radikalität und Systematizität bekannte Anwendung. In kritischer Auseinandersetzung mit
Immanuel Kants Rechtslehre (1797) entwickelt Fichte eine Vertragstheorie der Regierung und
ihrer Kontrollinstanz eine Theorie des Eigentumsrechts des Strafrechts des Ehe- und
Familienrechts und des Völkerrechts. In 14 Originalbeiträgen bietet der kooperative Kommentar
eine differenzierte für den Seminargebrauch geeignete Interpretation des umstrittenen
rechtsphilosophischen Klassikers.