Obwohl Tanz zu den ältesten Kunstformen der Welt gehört wurde die Choreografie erst im Lauf
des 20. Jahrhunderts als eigene Kategorie urheberrechtlich geschützter Werke in Deutschland
Frankreich und den USA in die jeweiligen Gesetze aufgenommen. Einen besonderen Schwerpunkt in
dieser Arbeit bilden die Fragen welche Schöpfungen für den Schutz als choreografisches Werk in
Betracht kommen und wie sich die Urheberschaft ihrer Schöpfer darstellt (Abgrenzung der
Stellung als Miturheber Urheber verbundener Werke Bearbeiter und Arbeitnehmerurheber). Die
Arbeit beschäftigt sich nicht nur mit der Rechtslage in Deutschland sondern ziehtfür den
Rechtsvergleichauch dieBedingungen inFrankreich unddenUSA heran. Sie wendet sich an Juristen
die mit urheberrechtlichen Fragen choreografischer Werke befasst sind und kann auchvon
Vertretern der Tanzszene genutzt werden und führt in die für sie relevanten urheberrechtlichen
Fragen ein. Es wäre begrüßenswert wenn diese Arbeit einen Beitrag zur Akzeptanz
choreografischer Werke als Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes leisten kann.