Das Einsatzgebiet von Zweckgesellschaften (sog. Special Purpose Vehicles oder Special Purpose
Entities) ist vielfältig. Zweckgesellschaften haben in jüngster Vergangenheit vor allem als
Vehikel zur Verbriefung von Vermögenswerten eine besondere Bedeutung erlangt.Im Zuge der
Finanzmarktkrise der Jahre 2007 und folgende sah sich der deutsche Gesetzgeber mit dem
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zu einer Neuregelung der Konzernabschlusspflicht in
290 HGB veranlasst. Das Konzept der einheitlichen Leitung wurde zugunsten einer Ausweitung des
Control-Konzeptes gestrichen ( 290 Abs. 1 HGB). Die Neufassung des Control-Konzeptes in 290
Abs. 1 und 2 HGB birgt eine Vielzahl interessanter Fragestellungen. Wurde das Control-Konzept
vor dem BilMoG noch wegen seiner - im Vergleich zum Konzept der einheitlichen Leitung - relativ
einfachen Handhabbarkeit und Rechtssicherheit geschätzt so ist nach dem BilMoG zu konstatieren
dass 290 HGB einiges an Rechtsklarheit eingebüßt hat. Die Arbeit hat es sich daher zur Aufgabe
gemacht das Control-Konzept des 290 HGB näher zu beleuchten. Es wird der Versuch unternommen
in dem praktisch wichtigen Bereich der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (
290 HGB) und des Konsolidierungskreises (294 290 HGB) einiges an vormals vorzufindender
Rechtssicherheit wiederzuerlangen.