Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein strafrechtlicher Erfolg nur dann als Werk
des Handelnden anzusehen wenn neben den herkömmlichen Tatbestandsmerkmalen - Handlung Erfolg
und Kausalität - zusätzliche wertende Kriterien erfüllt sind: Der Erfolg sei nur dann objektiv
zurechenbar wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen habe das sich im
tatbestandlichen Erfolg realisiere. Diese Voraussetzungen sollen gleichermaßen für
Fahrlässigkeits- wie für Vorsatzdelikte gelten. Ingke Goeckenjan unterzieht diese mittlerweile
herrschende Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt
der Untersuchung steht dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage ob und inwiefern die drei
gängigen zurechnungsausschließenden Topoi (fehlende Risikoschaffung Handeln innerhalb des
erlaubten Risikos Risikoverringerung) auch für das Vorsatzdelikt Berechtigung beanspruchen
können.