Materielles und Prozessrecht greifen im Verwaltungsrecht aufs Engste ineinander. Maßstäbe sowie
Rechtswidrigkeitsfolgen werden meist aus der Perspektive des gerichtlichen Rechtschutzes
entwickelt und entlang der Rechtschutzformen dargestellt. Trotz dieses prozessualen Fokus
herrscht in der Wissenschaft ein aus dem Zivilrecht übernommenes Paradigma nach dem das
Prozessrecht keine selbständig gestaltenden Wirkungen haben kann. Diesem Anspruchsmodell setzt
Johannes Buchheim auf Grundlage einer theoretischen Untersuchung und teilweisen Neujustierung
der Grundbegriffe actio Anspruch und subjektives Recht eine aktionenrechtliche Perspektive
entgegen die der prozessualen Orientierung und positivrechtlichen Fassung des
Verwaltungsrechts eher gerecht wird. Die dogmatischen Folgen dieser Neuorientierung reichen von
der adäquaten Rekonstruktion der Anfechtungsklage über Fragen der reformatio in peius bis hin
zu Grundlagen unseres Verständnisses der verfassungsrechtlichen Rechtschutzgarantie.