Das Privatrecht wird durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt und durch unionsrechtlich
vorgegebene Diskriminierungsverbote eingeschränkt über deren Ziel und Inhalt noch immer
Unklarheit besteht. Als Ursache hierfür benennt Oliver Mörsdorf eine im nationalen Systemdenken
verhaftete Wahrnehmung der Materie der er einen autonom-unionsrechtlichen Erklärungsansatz
gegenüberstellt. Ausgangspunkt ist die Verwurzelung des Antidiskriminierungsrechts im Grundsatz
der Nichtdiskriminierung der das Unionsrecht als Ganzes prägt und originär die Mitgliedstaaten
bindet. Diese Verwurzelung dient als Beleg für eine egalitär-individuelle Schutzkonzeption des
Antidiskriminierungsrechts und stützt zudem die Deutung seiner Regelungen als normbezogene
Anknüpfungsverbote. Anschließend entfaltet der Autor auf Basis allgemein-unionsrechtlicher
Grundsätze ein obligatorisch-privatrechtliches Rechtsfolgenregime und misst das deutsche Recht
an diesem.