Im Wege der Aussonderung gemäß47 48 InsO erhält ein Gläubiger Befriedigung vor den Insolvenz-
und Massegläubigern: Schuldnerfremdes Vermögen wird von der zur Verteilung bestimmten
Insolvenzmasse getrennt. Dazu muss nach ganz h.M. der fremde Vermögenswert gegenständlich
unterscheidbar in der Masse vorhanden sein - woran es bei Geld in aller Regel fehlt. Tilman
Rauhut bricht mit dieser Doktrin und entwickelt den Herausgabeanspruch aus48 Satz 2 InsO zur
Grundlage einer Vermögenstrennung dem Werte nach: Wo die gegenständliche Aussonderung nicht
mehr möglich ist greift eine auf den Insolvenzfall zugeschnittene besondere
Eingriffskondiktion. Sie erlaubt dem Berechtigten den Zugriff auf die in der Masse noch
vorhandene Bereicherung - als Betrag beziffert wie es der Funktion des Geldes als Wertmesser
entspricht. Anfechtungsansprüche in der Doppelinsolvenz und Mehrheiten von
Aussonderungsgläubigern lassen sich damit frei von Widersprüchen bewältigen.