Typischerweise zeichnet sich der Leasinggeber von der Gewährleistung gegenüber dem
Leasingnehmer unter gleichzeitiger Zession der liefervertraglichen Mängelrechte frei. Aufgrund
der von ihr zugrunde gelegten mietvertraglichen Typologisierung des
Finanzierungsleasingvertrages kann die herrschende Meinung die Freizeichnung nur mit den von
ihr angenommenen mittelbaren Rechtsfolgen legitimieren. Dadurch wird die Haftungsfreizeichnung
teilweise konterkariert. Christiane Höhne stellt ein abweichendes Pflichtenverständnis des
Leasinggebers entgegen das die dogmatischen Inkonsistenzen vermeidet. Hierfür untersucht sie
umfassend die Rechtsfolgen bei Geltendmachung der zedierten Mängelrechte des Leasingnehmers
gegenüber dem Lieferanten und zeigt zugleich die Grenzen formularmäßiger Modifizierungen der
Mängelrechte im Liefer- bzw. Finanzierungsleasingvertrag im unternehmerischen und
nichtunternehmerischen Verkehr auf.