Im Rechtsstaat bekämpft die Polizei Gefahren keine Menschen. Für den Menschen interessiert
sich das Recht erst wenn man ihm Gefahren zurechnen kann. Nicht Freund und Feind sind daher
die Kategorien des Rechtsstaats sondern Störer und Nichtstörer. Es liegt jedoch im Wesen des
Terrorismus dass Täter unvermittelt Anschläge ungeheuren Ausmaßes ausführen können. Die
Schwierigkeit dies in Begriffen der Gefahr zu fassen legt es nahe an die Person des
Terroristen anzuknüpfen. Das internationale Recht ringt mit dieser Strategie schon länger
(enemy combatants etc.). Bewegt sich der Rechtsstaat also dorthin wo das Völkerrecht schon ist
und bestätigt damit ein unausgesprochenes Freund-Feind-Denken? Die Beiträge dieses Bandes
stellen sich den Personalisierungstendenzen heutiger Sicherheitspolitik. Sie identifizieren die
Personalisierung als Problem und mahnen sie zugleich als Ausgangspunkt einer konstruktiven
Lösung an.