Als gewillkürte Prozessstandschaft bezeichnet man die Möglichkeit eine vom Rechtsinhaber
verschiedene Person zu ermächtigen das streitige Recht im eigenen Namen durchzusetzen. Über
Zulässigkeit Voraussetzungen und Wirkungen dieses gesetzlich nicht geregelten Rechtsinstituts
besteht heute im Wesentlichen Einigkeit. Klärungsbedürftig bleibt hingegen die Frage wie sich
der nachträgliche Wegfall der bereits ausgeübten Prozessführungsermächtigung auf das weitere
prozessuale Geschehen auswirkt. Die Ursachen die zu einem solchen Wegfall führen können sind
vielfältig. Carlo Tunze untersucht wie das in jedem dieser Fälle zutage tretende
Spannungsverhältnis von Prozessgegnerschutz und Gläubigerinteressen mit dem Instrumentarium der
ZPO aufgelöst werden kann und behandelt dabei Grundprobleme des Zivilprozessrechts im Bereich
der Prozessführungsbefugnis und der Parteilehre die ihrerseits noch nicht völlig geklärt sind.