Die wettbewerbsrechtliche Schadensersatzrichtlinie hat in der Literatur viel Aufmerksamkeit
erhalten. Vernachlässigt wurden indes die Regelungen zu Gesamtschuld und Regress. Und das
obwohl - oder vielleicht gerade weil - die Richtlinie mit ihrem Art. 11 und Art. 19 in
vielerlei Hinsicht rechtliches Neuland betritt: Zwar kannten die Mitgliedstaaten der Union
bereits zuvor die gesamtschuldnerische Haftung und den anschließenden Innenausgleich mehrerer
gemeinsamer Rechtsverletzer. Gänzlich neu sind jedoch Ausnahmeregelungen für Kronzeugen KMU
(kleine und mittlere Unternehmen) sowie im Anschluss an einen Vergleich. Tabea Bauermeister
nimmt sich der Lücke an. Inwiefern wird das von der Richtlinie geregelte Haftungsregime für die
Rechtsverletzung den Vorgaben des europäischen Unionsrechts und ihrer eigenen Zielsetzung
gerecht? Die Autorin beleuchtet dazu die einzelnen Regelungen der Richtlinie zur Haftung
mehrerer Rechtsverletzer sowie ihre Ausnahmen.