Kartellgeldbußen dienen dazu Unternehmen zur Einhaltung der den freien Wettbewerb schützenden
Vorschriften anzuhalten. Die Empfänglichkeit von Unternehmen für verhaltenssteuernde Sanktionen
erscheint indes zweifelhaft wenn der Unternehmensträger keine natürliche Person sondern eine
Kapitalgesellschaft und damit ein bloßes rechtliches Konstrukt ist. Der Ruf nach einer
persönlichen Inanspruchnahme der für die Gesellschaften handelnden Geschäftsleitungsmitglieder
im Regresswege wird daher lauter. Doch begeht der Vorstand einer Aktiengesellschaft stets eine
Pflichtwidrigkeit wenn er durch sein Handeln einen Rechtsverstoß der Gesellschaft verursacht?
Und können Kartellgeldbußen einen zivilrechtlich erstattungsfähigen Schaden darstellen wenn
das Sanktionsrecht das Bußgeld doch gerade mit Blick auf den Bußgeldadressaten feinjustiert um
so die verfolgten Zwecke anlassangemessen zu erreichen? Diesen Fragen geht Stefanie Leclerc aus
der Perspektive des Aktienrechts nach.