Im globalisierten Wirtschaftsverkehr sind Insolvenzen mit Verbindungen zu mehr als einem Staat
an der Tagesordnung. Zur adäquaten Bewältigung einer solchen wirtschaftlichen Krise gehört es
gerichtliche Einzelprozesse die das Insolvenzverfahren tangieren effizient zu gestalten. In
der Europäischen Union ist die internationale gerichtliche Zuständigkeit für solche Verfahren
in Artikel 6 der Europäischen Insolvenzverordnung geregelt. Danach besteht für
insolvenzbezogene Einzelverfahren ein forum attractivum im Staat der Insolvenzeröffnung. Wann
jedoch ein hierfür ausreichender Insolvenzbezug vorliegt ist aufgrund der bisher bestehenden
Kriterien unklar. Johannes Rübbeck versucht vor dem Hintergrund einer ausführlichen Analyse
der Reichweite des Artikel 6 EuInsVO dessen Tatbestandsmerkmale zu konkretisieren und die
bestehenden Anwendungsschwierigkeiten zu beseitigen.