Nimmt eine Gesellschaft ihre Manager wegen Pflichtverletzung in die Haftung müssen diese nach
93 Abs. 2 Satz 2 AktG den Entlastungsbeweis führen. Nach herrschender Meinung erfasst das nicht
nur das Verschulden sondern auch die Pflichtwidrigkeit. Die Betroffenen stellt dies in der
Praxis vor erhebliche Schwierigkeiten. Rechtspolitisch wird deshalb die Streichung der
Beweislastregel gefordert. Fabian Eike Flaßhoff zeigt dass ein solcher Schritt nicht notwendig
ist da das herrschende Verständnis auf einem historischen Übersetzungsfehler beruht und sich
der Entlastungsbeweis bereits nach geltendem Recht auf das Verschulden beschränkt. Unter
solchermaßen geänderten Vorzeichen erscheint auch die Business Judgment Rule in einem neuen
Licht. Als Vermutungsregel verstanden gewinnt 93 Abs. 1 Satz 2 AktG als sicherer Hafen
deutlich an Bedeutung.