Wesentliche Probleme der Verfassungstheorie rühren daher dass man seit langem dreierlei Dinge
vermengt: die Verfassungsordnungen die Verfassungsstatuten und das Verfassungsrecht. Mit dem
Begriff der Verfassungsordnung sind die grundlegenden normativen Strukturen einer politisch
geeinten Gemeinschaft gemeint. Als Verfassungsstatut bezeichnet man jenen Text in dem diese
Prinzipien schriftlich fixiert sind. Zum Verfassungsrecht gehören nur solche Normen der
Verfassungsordnung und des Verfassungsstatuts die sich eignen und dazu bestimmt sind im Falle
einer bestrittenen Rechtsbehauptung als richterlicher Entscheidungsmaßstab zu dienen.
Historisch betrachtet gibt es damit nicht nur eine sondern drei ganz unterschiedliche
Verfassungsgeschichten. Auch die Diskussionen über die Verfassungsinterpretation und die
Verfassungsgerichtsbarkeit erscheinen von dieser Differenzierung her in neuem Licht.