Gegenseitigkeitserfordernisse bei der Urteilsanerkennung machen die Durchsetzung privater
Rechte von staatlichem Verhalten abhängig. Dadurch verkörpern sie ein Primat staatlicher
Interessen im Internationalen Zivilverfahrensrecht. Demgegenüber muss das Interesse von
Urteilsgläubigern an der Durchsetzung ihrer im Ausland errungenen Gerichtsentscheidung
zurückstehen. Das steht im Spannungsverhältnis zum stetig wachsenden Einfluss von Grund- und
Menschenrechten bei der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung. Nachdem Lech Kopczynski die
jüngere Rechtsprechung des EGMR hierzu nachzeichnet widmet er sich der zentralen Frage seiner
Untersuchung: Sind Gegenseitigkeitserfordernisse wie § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mit der EMRK
vereinbar? Oder stellen sie eine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechts auf effektive
Rechtsdurchsetzung dar?