Nachdem die BaFin Security Token als Wertpapiere "sui generis" einstufte und dem kapitalmarkt-
und prospektrechtlichen Wertpapierbegriff unterstellte scheinen viele Fragen in diesem Bereich
geklärt zu sein. Doch ist die Verwaltungsauffassung dogmatisch überzeugend? Durch eine
umfassende Einordnung von Security Token als Wertpapiere im zivil- und aufsichtsrechtlichen
Sinne untersucht Maurice Ribak diese Fragestellung. Dabei wird erkennbar dass das
zivilrechtliche Verbriefungserfordernis technisch erfüllt werden kann. Die mit der Verkörperung
der Gedankenerklärung erreichten Eigenschaften sind auch außerhalb des eWpG durch die
Blockchain und das darin geführte Transaktionsregister abbildbar. Security Token sind mit
klassischen Wertpapieren funktional vergleichbar. Damit sind Security Token auch
aufsichtsrechtlich als Wertpapiere zu erfassen denn die Anforderungen des Wertpapierbegriffs
der MiFID II-Richtlinie sollen einen effektiven Handel sicherstellen. Dies gewährleistet die
zivilrechtliche Erfassung von Security Token.