Der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG ist die Schnittstelle des Lauterkeitsrechts zu anderen
Regelungsbereichen so auch zum Medienrecht. Der bisherige Diskurs in Rechtsprechung und
Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einordnung einzelner Vorschriften was der
Schnittstellenfunktion des Rechtsbruchtatbestands geschuldet ist. Der Wettbewerbsrechtler
konzentriert sich insofern auf das Wettbewerbsrecht während der Medienrechtler sich mit dem
Medienrecht befasst. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem jeweils anderen Rechtsgebiet
unterbleibt. Jan Heinrich Schmitt-Mücke betrachtet diese Entwicklung des Wettbewerbs- und
Medienrechts eingehend und untersucht inwiefern medienrechtliche Vorschriften mittels § 3a UWG
lauterkeitsrechtlich durchsetzbar sind. Denn vor allem eine systematische Darstellung welche
über die beschriebene Qualifikation einzelner Vorschriften hinausgeht und damit einem
konvergent gedachten Medienrecht Rechnung trägt ist bislang Terra incognita. Abschließend
entwickelt der Autor im Abgleich der Schutzzwecke des Wettbewerbs- und Medienrechts abstrakte
Kriterien um medienrechtliche Vorschriften einzuordnen.