Wer will schon Regeln die den Besonderheiten des Einzelfalls und dem eigentlich verfolgten
Normzweck nicht gerecht werden? Genau das aber zeichnet typisierende Regeln aus. Sie bringen im
Gegensatz zu generalklauselartigeren Regelungen nicht den Normzweck direkter zur Anwendung
sondern verwenden Stellvertretermerkmale die mit den eigentlich verfolgten Normzielen gerade
nur typischerweise in den als "typisch" zugrunde gelegten Fällen verbunden sind. Gleichwohl
bedient sich das Vertragsrecht aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit der
Typisierung von Schutz etwa im Verbraucher- Miet- AGB- Versicherungs- und Arbeitsrecht.
Einen Ausweg verheißt die "Personalisierung" von Recht die durch Digitalisierung und KI
möglich wird. Stephan Seiwerth untersucht die Gesetzestechnik der Typisierung von Schutz im
Vertragsrecht aus rechtstheoretischer rechtshistorischer rechtsdogmatischer
rechtsökonomischer und rechtspolitischer Perspektive.