Zweck des Strafvollzugs ist die Resozialisierung des Straftäters. Diesen
Resozialisierungsauftrag versucht der Gesetzgeber mit dem eüH als Haft anderer Art seit 2010
umzusetzen. Nach anfänglicher Skepsis ist der eüH im Vollzugsalltag angekommen stellt die
Vollzugspraxis aber oft vor neue ungelöste Rechtsfragen die dieses Werk unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung eingehend analysiert. Das eindeutige Ergebnis der
Untersuchung: Das Strafbedürfnis des Staates bleibt gewahrt resozialisierungshemmende
Haftschäden werden vermieden.Allen mit dem eüH befassten Rechtsanwendern insb
Strafvollzugsbehörden Rechtsanwälten und Legistik liefert das Werk wertvolle Erkenntnisse
ua:- dogmatische Aufarbeitung aller Voraussetzungen der156b ff StVG- Abklärung aller
vollzugsrelevanten Fragestellungen im Prüfverfahren- Auswertung der bisherigen Judikatur-
empirische Darstellung der 1.198 Prüfverfahren zu den Anträgen des Jahres 2014- Abbildung der
verurteilten Antragsteller im eüH inkl Vollzugsverlauf