Allgemeines Lebensrisiko oder Versäumnis des Reiseveranstalters? Ein Sturz auf nassen Fliesen
eines Swimmingpools ist allgemeines Lebensrisiko. Für die Sicherheit einer Wasserrutsche in
einer Hotelanlage ist hingegen der Reiseveranstalter verantwortlich. Die Grenzziehung ist
mitunter nicht einfach. Den Reiseveranstalter trifft eine Verkehrssicherungspflicht bei der
Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen ua für die Auswahl und
Kontrolle der Leistungsträger die Beschaffenheit der vertraglich geschuldeten Leistung oder
die Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards zB bei im Ausland gelegenen Hotelanlagen.
Eike Lindinger stellt die Verkehrssicherungspflicht im Pauschalreiserecht erstmals unter
Auswertung der Rechtsprechung umfassend dar - mit Übersichten Tabellen und Checklisten!