Gem 1052 Satz 1 ABGB muss derjenige der auf die Übergabe dringen will seine Verbindlichkeit
erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Diese prägnante Bestimmung der Einrede des
nicht erfüllten Vertrages wirft sowohl im materiellen Recht als auch im Zivilprozessrecht
zahlreiche Fragen auf wie zB: Ist der Verjährungsbeginn von der Erbringung der Gegenleistung
abhängig? Gilt 1052 Satz 1 ABGB auch dann wenn die Gegenforderung bereits verjährt ist? Kann
sich die in Annahmeverzug geratene Vertragspartei darauf berufen dass sie nur Zug-um-Zug zur
Leistung verpflichtet ist? Steht das Mahnverfahren im Anwendungsbereich des 1052 Satz 1 ABGB
offen? Das Werk widmet sich der systematischen Aufarbeitung dieser stark umstrittenen Thematik
und erörtert unter anderem folgende Themen: Leistungsbeschränkung oder
Leistungsverweigerungsrecht Fälligkeit und Schuldnerverzug Annahmeverzug und Zug-um-Zug-Urteil
Vorleistung und Verjährung Möglichkeit des Mahnverfahrens Bemessung von Streitwert und
Kostentragung