Zum Werk In diesem Buch werden zunächst die Grundlagen der mietrechtlichen Gewährleistung
dargestellt. Dabei wird - der subjektive Mangelbegriff auch an Hand typischer Fallgestaltungen
erläutert - dargestellt wann die Minderung ausgeschlossen ist - auf die verschiedenen in der
Praxis vorkommenden Berechnungsmethoden eingegangen Die Feststellung der Mietminderung ist in
Deutschland fast ausschließlich Richterrecht. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung
diese Rechtsprechung zu kennen um sich bei der Mietminderung nicht zu vergreifen. Hier bietet
das vorliegende Buch eine systematische Hilfe. Dabei geht es nicht nur um die richtige Quote
sondern auch um die Feststellung ob die ausgeurteilten Fälle mit dem eigenen Fall vergleichbar
sind. Über 1800 Urteile - darunter mehr als 300 seit der letzten Auflage neu hinzugekommene -
zur Mietminderung wurden ausgewertet und in verschiedenen Tabellen zusammengefasst. Insgesamt
stehen folgende Tabellen zur Verfügung: - Minderungsquoten nach Art des Mangels -
Entscheidungen zugeordnet zum jeweiligen Spruchkörper - Entscheidungen sortiert nach Art des
Mangels und Gericht - Entscheidungen sortiert nach Gericht und Minderungsquote -
Entscheidungssammlung sortiert nach Minderungsquoten Sondertabellen helfen die Suche nach sehr
häufig vorkommenden Mängeln noch konkreter zu gestalten. Das Buch ist deshalb nicht nur für
Anwälte Richter und Rechtsberater eine wertvolle Hilfe um schnell und zielsicher die
Rechtsprechung zur Minderungshöhe bei einem bestimmten Mangel richtig einschätzen zu können es
ist auch für Vermieter und Mieter eine wichtige Orientierung. Vorteile auf einen Blick -
übersichtliche Tabellendarstellung - über 300 neue Entscheidungen aufgenommen - Einleitung von
Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Zur Neuauflage Die 4. Auflage enthält u.a. aktualisierte
Sondertabellen zu häufigen Mängeln wie Lärm Wohngiften und Mängeln an Fenstern. Außerdem
wurden insgesamt nunmehr über 1800 Urteile ausgewertet. Zielgruppe Für Mietrichter und
Mietrechtsanwälte aber auch für Vermieter und Mieter selbst sowie für die Interessenverbände
beider Seiten (Mietervereine Hausbesitzervereine Verbraucherverbände etc.).