Zum WerkUmfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der
Zahlungsdiensterichtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.Das ZAG definiert
in 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes.Zahlungsdienste sind demnach1. das
Ein- oder Auszahlungsgeschäft 2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts das
Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung 3. das
Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung 4. das Akquisitionsgeschäft 5. das Finanztransfergeschäft
6. Zahlungsauslösedienste und7. Kontoinformationsdienste.Das Erbringen eines Zahlungsdienstes
im Sinne des Gesetzes ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG besteht nur
für Zahlungsinstitute im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZAG. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute aus und
erteilt die Erlaubnisse zum Erbringen der Zahlungsdienste. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens
sind u. a. ein Nachweis dass das Zahlungsinstitut über ausreichendes Anfangskapital verfügt
ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die
Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen ( 17 ZAG) einzureichen.
Das Zahlungsinstitut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder für
den Insolvenzfall gewährleisten.Vorteile auf einen Blick Kommentierung der einzelnen
Paragraphen unter wissenschaftlichen wie praktischen Gesichtspunkten Einbeziehung der
Technischen Regulierungsstandards (RTS) nach der Deleg. VO 2018 389 starke Berücksichtigung der
Aufsichtspraxis der BaFin und EBA besonderes Augenmerk auf Unternehmen der Realwirtschaft die
- häufig unwissentlich - Zahlungsdienstleistungen erbringen Querbezüge zum KWG ZielgruppeFür
Rechtsanwaltschaft Aufsichtsbehörden Gerichte und Staatsanwaltschaften Wirtschaftsprüfung
Zahlungsdienstleistungsunternehmen (dort: Rechts- und Complianceabteilungen sowie interne
Revision) und FinTechs Unternehmen der Realwirtschaft die (auch) Zahlungsdienstleistungen
erbringen (dort insb. Rechtsabteilungen)