Zum Werk Dieses Werk geht - wie derzeit kaum ein anderes - mit wissenschaftlichem Anspruch auf
sämtliche Bedürfnisse der Praxis auf dem Gebiete der Geschäftsraummiete ein. Der
Geschäftsraummietvertrag ist das zentrale Regelungsinstrument für die gewerbliche
Gebrauchsüberlassung von Grundstücken und Gebäuden jeder Art demgegenüber haben sich
Pachtverträge oder Leasingverträge nur in Spezialbereichen durchgesetzt. Das Werk befasst sich
insbesondere mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungspraxis die
angesichts kärglicher gesetzlicher Regelungen in eine große Anzahl von vertraglichen
Einzelregelungen eingreift. Darüber hinaus enthält das Werk zahlreiche Hinweise für die
praktische Handhabung mietrechtlicher Probleme. Das Werk stellt die gesamte Problematik des
Rechts der Geschäftsraummiete in einzigartiger Weise dar: Vertragsparteien
Anbahnungsverhältnisse Culpa in contrahendo Vertragsabschluss Formvorschriften Allgemeine
Geschäftsbedingungen Störung der Geschäftsgrundlage Vertragsdauer Miete Betriebs- u.a.
Nebenkosten Sicherung des Vermieters Gebrauchsüberlassung und -gewährung Rechte des Vermieters
Rechte des Mieters Vertragsbeendigung Abwicklung Verjährung und Verwirkung Untermiete
Zwangsvollstreckung Insolvenzverfahren Dingliche Sicherung des Mieters Versicherungsfragen
Spezialimmobilien (Flughäfen Hotels etc.) Vorteile auf einen Blick das Standardwerk jetzt
wieder neu mit aktueller Rechtsprechung und Literatur zahlreiche Hinweise für die Praxis
kompetente Kommentierungen aller Probleme in einem Band Zur Neuauflage Seit der letzten
Auflage ist umfassende neue BGH-Rechtsprechung ergangen die komplett berücksichtigt wurde
ebenso die gesamte weitere relevante Spezialliteratur. Zielgruppe Für alle im gewerblichen
Mietrecht tätigen Praktikerinnen und Praktiker: Vermieterinnen und Vermieter Mieterinnen und
Mieter in Gewerbe und Industrie sowie deren Berater (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer Steuerberaterinnen und Steuerberater) ferner für
Gerichte und schließlich für Gebietskörperschaften mit beträchtlichem Geschäftsraumbestand.