Zum Werk Ein Gläubiger hat außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit
Rechtshandlungen des Schuldners die ihn benachteiligen anzufechten. Die gesetzlichen
Regelungen dazu finden sich im Anfechtungsgesetz. Oft handelt es sich bei den anfechtbaren
Rechtshandlungen um unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensverschiebungen. Vorteile auf
einen Blick der Klassiker zum Anfechtungsrecht Praktikerkommentar mit aktueller Rechtsprechung
Zur Neuauflage Die Neuauflage kommentiert die Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der
Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (vom
29. März 2017 BGBl. Teil I S. 654) das am 5.4.2017 in Kraft getreten ist. Das neue Recht
betrifft materiell allerdings "nur" die Vorsatzanfechtung nach (§ 133 InsO und) § 3 AnfG. Bei
diesen (völlig gleich lautenden) Vorschriften liegt nach dem historisch begründeten Prinzip
vom "Gleichklang der Vorsatzanfechtung innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens" der
absolute Schwerpunkt der Anfechtungsreform (AnfR 2017) neu ist auch (neben § 11 Abs.1 S. 3
AnfG) das Übergansrecht gem. § 20 AnfG mit der sog. Stichtagsregelung. Besondere
Berücksichtigung findet die Rechtsprechung des BGH zu § 133 Abs 1 InsO die der BGH am 5.4.17
neu ausgerichtet hat. Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft Insolvenzverwaltung Richterschaft
Rechtspflege Notariate Wirtschafts- und Steuerberatung Banken Versicherungen und ganz
allgemein alle in der Gläubigerberatung tätigen Personen.