Zum Werk Ein Gläubiger hat außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit
Rechtshandlungen des Schuldners die ihn benachteiligen anzufechten. Die gesetzlichen
Regelungen dazu finden sich im Anfechtungsgesetz. Oft handelt es sich bei den anfechtbaren
Rechtshandlungen um unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensverschiebungen. Vorteile auf einen
Blick der Klassiker zum Anfechtungsrecht Praktikerkommentar mit aktueller Rechtsprechung Zur
Neuauflage Die Neuauflage kommentiert die Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der
Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (vom
29. März 2017 BGBl. Teil I S. 654) das am 5.4.2017 in Kraft getreten ist. Das neue Recht
betrifft materiell allerdings nur die Vorsatzanfechtung nach ( 133 InsO und) 3 AnfG. Bei diesen
(völlig gleich lautenden) Vorschriften liegt nach dem historisch begründeten Prinzip vom
Gleichklang der Vorsatzanfechtung innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens der absolute
Schwerpunkt der Anfechtungsreform (AnfR 2017) neu ist auch (neben 11 Abs.1 S. 3 AnfG) das
Übergansrecht gem. 20 AnfG mit der sog. Stichtagsregelung. Besondere Berücksichtigung findet
die Rechtsprechung des BGH zu 133 Abs 1 InsO die der BGH am 5.4.17 neu ausgerichtet hat.
Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft Insolvenzverwaltung Richterschaft Rechtspflege Notariate
Wirtschafts- und Steuerberatung Banken Versicherungen und ganz allgemein alle in der
Gläubigerberatung tätigen Personen.