Zum WerkInfolge der Beendigung des landesherrlichen Kirchenregiments die 1918 mit dem Sturz
der Monarchie in Bayern erfolgte benötigte die Evangelisch-Lutherische Kirche eine eigene
Verfassung die ihre eigene kirchliche Verfasstheit regelte. Sie ist in ihrer ursprünglichen
Fassung am 1. Januar 1921 in Kraft getreten.1971 beschloss die Evangelisch-Lutherische Kirche
ihre aktuelle Verfassung die heute in der Neufassung aus dem Jahre 1999 fortgilt. Sie ist Teil
der kirchlichen Rechtsordnung. Sie regelt Aufbau und Organisationsstruktur der Kirche. Dabei
ist sie an die Texte der Bibel und das kirchliche Bekenntnis gebunden. Insofern kommt ihr eine
dienende Funktion zu. Sie dient dem Zweck den kirchlichen Auftrag in der aktuellen Welt
möglichst gut zur Geltung zu bringen.Als Grundordnung der Kirche enthält die Verfassung
Bestimmungen zum kirchlichen Selbstverständnis und zum Bekenntnisstand. Außerdem regelt sie
Rechtsstellung der Kirche die Kirchenmitgliedschaft das geistliche Amt die Kirchengemeinde
und den weiteren organisatorischen Aufbau der Kirche die Leitungsorgane der Gesamtkirche die
kirchliche Gesetzgebung das kirchliche Finanzwesen. Dazu gibt sie allerdings nur die
wesentlichen Grundlagen vor die durch kirchliche Einzelgesetzen oder Verordnungen näher
ausgestaltet werden.Der Kommentar erläutert die Bestimmungen der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Kirche auf der Grundlage des Verständnisses der Kirchenleitung und der
praktischen Erfahrungen des kirchlichen Lebens. Er gibt Anleitungen zum Verständnis der
Verfassung für alle die im Dienst der Kirche tätig sind.Vorteile auf einen Blick systematisch
überzeugende klar verständliche Erläuterung der Verfassung verfasst von dem für die
Kirchenverfassung zuständigen Mitglied des Landeskirchenrats Anhang mit den unterschiedlichen
Fassungen der Verfassung seit 1921. ZielgruppeFür Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie Pfarrer
und Kirchengemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern Leitungsorgane der anderen
Mitgliedskirchen in der EKD sowie staatliche Stellen die bei der Anwendung des staatlichen
Rechts das Selbstverständnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zu berücksichtigen
haben.