Zum Werk Umfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der
PSD2 und derEMD2) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen und das Betreiben des
E-Geld-Geschäfts. Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des
Gesetzes. Zahlungsdienste sind demnach 1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft 2. das
Zahlungsgeschäft - in Form des Lastschriftgeschäfts das Überweisungsgeschäft und das
Zahlungskartengeschäft - ohne Kreditgewährung 3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung 4.
das Akquisitionsgeschäft 5. das Finanztransfergeschäft 6. Zahlungsauslösedienste und 7.
Kontoinformationsdienste. Das E-Geld-Geschäft wird in § 1 Abs. 1 S. 2 ZAG definiert. Sowohl das
Erbringen eines Zahlungsdienstes als auch das Betreiben des E-Geld-Geschäfts sind für Zahlungs-
und E-Geldinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG
erlaubnispflichtig. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die
Aufsicht über diese Institute aus und ist für die Erlaubniserteilung zuständig. Im Rahmen des
Erlaubnisverfahrens sind u. a. ein Nachweis dass das Institut über ausreichendes
Anfangskapital verfügt ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei
Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen (§
17 ZAG) einzureichen. Das Institut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der
Kundengelder für den Insolvenzfall gewährleisten. Vorteile auf einen Blick Kommentierung der
einzelnen Paragrafen unter wissenschaftlichen wie praktischen Gesichtspunkten Einbeziehung der
Technischen Regulierungsstandards (RTS) nach der Deleg. VO 2018 389 starke Berücksichtigung der
Aufsichtspraxis der BaFin und EBA besonderes Augenmerk auf Unternehmen der Realwirtschaft die
- häufig unwissentlich - Zahlungsdienste erbringen Querbezüge zum KWG Zur Neuauflage
Berücksichtigung der jüngsten Änderungen des ZAG insbes. durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II und das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz Integration
der jüngsten Änderungen der Technischen Regulierungsstandards (RTS) Implementierung der neuen
EBA-Leitlinien zur Bereichsausnahme für sog. limited networks Berücksichtigung des
aktualisierten BaFin-Merkblatts Ausblick auf die - im Entwurf vorliegende - künftige
Regulierung (PSD3 und PSR) Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft Aufsichtsbehörden Gerichte
und Staatsanwaltschaften Wirtschaftsprüfung Zahlungsdienstleister (dort: Rechts- und
Compliance-Abteilungen sowie Interne Revision) und FinTechs Unternehmen der Realwirtschaft
die (auch) Zahlungsdienste erbringen (dort insb. Rechtsabteilungen).