Mit allen Details der WEG-Reform Der neue Kommentar bietet praxisnahe Erläuterungen zur
WEG-Reform im neuen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Die präzisen
Kommentierungen der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind auch für
Nichtjuristinnen und Nichtjuristen verständlich. Der Autor war am Gesetzgebungsverfahren des
WEMoG beteiligt. Für Hausverwaltungen und Beiräte Dieser handliche Kommentar wendet sich an
Leserinnen und Leser die alles über die Grundlagen Details und Systematik des
Wohnungseigentumsrechts wissen möchten. Dies sind zum einen die Verwalterinnen und Verwalter
gerade kleinerer Gemeinschaften zum anderen auch Mitglieder des Beirats die sich den Umfang
ihrer Aufgaben und ihre Rechte vor Augen führen möchten. Wohnungseigentümerinnen und
Wohnungseigentümer die sich fragen was die Normen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
bedeuten wie sie auszulegen sind und welchen Hintergrund und welche Zielsetzung sie haben
werden ebenfalls bestens informiert. Anschauliche Erläuterungen Der Kommentar erklärt die
wesentlichen Grundsätze des WEG und sämtliche Vorschriften knapp und übersichtlich. Zahlreiche
Beispiele aus der Rechtsprechung veranschaulichen die im Gesetz verwendeten Begriffe. Durch die
allgemeinverständliche Sprache erfassen die Leserinnen und Leser auch ohne juristische
Kenntnisse rasch die Bedeutung der einzelnen Vorschriften. Vom Experten verfasst Der Autor war
Mitglied einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes. Die
Ergebnisse der Arbeitsgruppe dienten als Grundlage für das WEMoG. Dr. Jens Rass ist als
Referatsleiter im Justizministerium des Landes Niedersachsen u.a. verantwortlich für Zivilrecht
und Nachbarrecht. Aus seiner langjährigen Erfahrung als (Vorsitzender) Richter u.a. an
Zivilkammern von Amtsgerichten und Landgerichten weiß er worauf es in der Praxis ankommt. Die
WEG-Reform - das WEMoG Am 1. Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz
(WEMoG) in Kraft getreten. Es beinhaltet die größte Reform des Wohnungseigentumsrechts seit
dessen Inkrafttreten 1951 und passt es an die Herausforderungen der Digitalisierung und des
gesellschaftlichen Wandels an. Die Reform umfasst folgende wesentliche Punkte: Förderung
baulicher Veränderungen Stärkung der Eigentümerrechte Stärkung der Gemeinschaft und der
Verwalterin des Verwalters Ansprüche auf bauliche Veränderungen Maßnahmen der
Barrierereduzierung und zur Schaffung von Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Einbruchsschutz und der Anschluss an das Glasfasernetz werden als gesellschaftlich besonders
wichtige Bereiche definiert. Hier hat künftig jede Wohnungseigentümerin und jeder
Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine bauliche Veränderung. Zustimmung zu baulichen
Veränderungen Insgesamt werden bauliche Veränderungen erleichtert. Nach alter Rechtslage
erforderte jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit wenigen Ausnahmen die
Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer. Entsprechende Maßnahmen waren
häufig schwer umzusetzen. Nach neuem Recht genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum
Ausgleich wurden neue Regelungen zur Tragung der Kosten solcher baulicher Veränderungen
geschaffen. Verhältnis Verwalterinnen Verwalter zu Eigentümerinnen Eigentümer Das Recht der
Eigentümerinnen und Eigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen ist nunmehr
ebenso gesetzlich festgehalten wie die Verpflichtung der Verwalterinnen und Verwalter einen
jährlichen Vermögensbericht zu erstellen. Die Verwalterinnen und Verwalter hingegen sind
nunmehr für alle Maßnahmen originär zuständig die eine untergeordnete Bedeutung haben und
nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die eilbedürftig sind. Der Gemeinschaft bleibt
es aber unbenommen die Befugnisse der Verwalterinnen und Verwalter durch Beschluss
einzuschränken oder zu erweitern. Auch die Rechte des Beirats wurden gestärkt.