§ 331 Abs. 3 StGB ist eine unauffällige Norm. Sie hilft demjenigen Amtsträger der einen
Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung annimmt und damit den Straftatbestarid des §
331 Abs. 1 StGB erfüllt. Sie gewährt ihm regelmäßig dann Straffreiheit wenn seine Tat
behördlich genehmigt wird. Diese zunächst so unscheinbare Regelung entpuppt sich bei näherem
Zusehen als verwirrend und problematisch. Denn in den Beamtengesetzen und Tarifverträgen des
öffentlichen Dienstes existieren ganz ähnlich Vorschriften in denen die Vorteilsannahme
ebenfalls verboten ist und genehmigt werden kann. Dieser Ähnlichkeit im Großen stehen
zahlreiche Abweichungen im Detail gegenüber die auf den ersten Blick dazu führen können daß
eine Vorteilsannahme beamtenrechtlich erlaubt strafrechtlich aber verboten ist. Eine derart
gespaltene Rechtslage wirft die Frage auf ob eine Harmonisierung der Normen geboten ist. Der
Autor des vorliegenden Werkes vergleicht die maßgeblichen Vorschriften. Dabei fragt er vor
allem nach der rechtfertigenden Wirkung einer rechtswidrigen Genehmigung und nach den
Besonderheiten einer nachträglichen Genehmigung von der § 331 Abs. 3 StGB spricht. Sein Ziel
ist es zu zeigen wie die aufgeworfenen Probleme gelöst werden können und daß dabei auf das
vorhandene dogmatische Instrumentarium zurückgegriffen werden kann.