In Smends Wirken bilden Staat und Kirche die beiden großen Gegenstände. Die Verfassungslehre
und -praxis unter dem Grundgesetz knüpft in vielem unmittelbar an ihn an: Erinnert sei an
Smends Entdeckung des »ungeschriebenen Verfassungsrechts« im Bundesstaat (1916) an das Prinzip
des »bundesfreundlichen Verhaltens« an sein Grundrechtsverständnis (»Bürger und Bourgeois im
Deutschen Staatsrecht« 1933) seine Auslegung der »allgemeinen Gesetze« und an die
epochemachenden Arbeiten zum »Problem des Öffentlichen« (1955) sowie zum Staatskirchenrecht.
Der in wenigen Monaten entstandene große Wurf »Verfassung und Verfassungsrecht« (1928) ist bis
heute ein Klassiker Gleiches gilt für seinen berühmten Festvortrag zur Feier des zehnjährigen
Bestehens des BVerfG am 26.1.1962. Die deutsche Staatsrechtswissenschaft behält ihn als
universal gebildeten Gelehrten in Erinnerung der dank seiner äußeren Zurückgezogenheit der
Versuchung widerstand sich an politisch Mächtige zu »verlieren«. In seinem
Grundrechtsverständnis hat er eine im besten Sinne »bürgerliche Grundlegung des Staates«
erarbeitet die wegweisend bleibt: weil er einerseits die Grundrechte als »Freiheiten und
Sicherungen« ansah die für die verschiedenen Bevölkerungsteile bzw. Gruppen »Voraussetzungen
wirklicher nicht nur formaler staatsbürgerlicher Freiheit« sind andererseits 1933 vor einer
Gegenwart warnte in der »der Staatsbürger unterzugehen (droht) im Anhänger der politischen
Konfession in den absorptiven religionsähnlichen Ansprüchen der großen politischen
Bewegungen«. Smend stellte der demokratischen Staats- und Verfassungslehre die Aufgabe »nur am
Menschen in seiner gesellschaftlichen politischen Lage« einzusetzen. Dieser Aufgabe hat er wie
wenige andere gedient. Aus dem Nachruf von Peter Häberle NJW 1975 S. 1874f.