Art. 100 Abs. 1 GG konstituiert eine Aussetzungs- und Vorlagepflicht aller Gerichte die ein
entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig halten. Ähnliches gilt nach Art. 177
EG-Vertrag auch im Europäischen Recht. Zugleich besteht Einigkeit darüber daß dem Einzelnen
gegenüber Akten der öffentlichen Gewalt stets effektiver und damit in Eilfällen auch
vorläufiger Rechtsschutz gewährleistet sein muß. Dies zwingt zu der Frage inwiefern
zeitaufwendige Richtervorlagen auch in Eilverfahren durchzuführen sind. Die Rechtsansichten
hierzu reichen von der Charakterisierung als Scheinproblem bzw. einer uneingeschränkten
Bejahung bis zur Verneinung jedweder Vorlagepflicht. Die neueste Rechtsprechung des EuGH hat
dieser Fragestellung neue Aktualität verliehen. Die vorliegende Arbeit belegt nun daß
entsprechend den jeweiligen Entscheidungsmaßstäben vorläufiger Rechtsschutzverfahren eine
Tatbestandserfüllung der Vorlagebestimmungen durchaus möglich ist dann aber auch von einer
Kollision der Vorlagepflichten mit dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung ausgegangen
werden muß. Diese Kollision wird nur durch vorläufige Rechtsschutzgewährung nebst
anschließender Vorlage befriedigenden Lösungen zugeführt.