Wie verhalten sich konkurrierende Schadensersatzansprüche aus Vertrag und Delikt zueinander?
Diese Frage wird erheblich wenn aufgrund überwiegend im Vertragsrecht plazierter gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen ein Anspruch hinter dem anderen zurückzubleiben scheint etwa in der
Dauer der Verjährungsfrist dem summenmäßigen Umfang oder dem vorausgesetzten Verschulden. Mit
der vorliegenden Arbeit verfolgt der Autor den Ansatz haftungsbeschränkende Normen durch
Auslegung darauf zu befragen ob sie auch für konkurrierende deliktische Ansprüche gelten
sollen. Eine allgemeine durch die Konkurrenz als solche begründete Beeinflussung des
Deliktsrechts durch das Vertragsrecht wird abgelehnt. Die häufig behauptete generelle
Ermächtigung der Wissenschaft zur eigenständigen Lösung der Konkurrenzproblematik durch die
Verfasser des BOB beruht auf einem Mißverständnis. Ein Auftrag an die Wissenschaft besteht
lediglich im Bereich divergierender Verschuldensmaßstäbe. Die Auslegungslösung wird auf die
wesentlichen Haftungsbeschränkungen des BOB HOB und des Transportrechts angewandt. Sie
bestätigt z. B. für die kurzen Verjährungen bei Gebrauchsüberlassungen ( 558 606 BGB) ihren
allgemein anerkannten deliktsrechtlichen Gehalt verneint einen solchen dagegen bei 477 638
BGB. Im Frachtrecht beziehen sich entgegen der Rechtsprechung des BGH nahezu sämtliche
Haftungsbegrenzungen auch auf konkurrierende Deliktsansprüche. Schließlich ergibt sich daß in
nichtigen und beendeten Verträgen enthaltene deliktsergreifende Haftungsbeschränkungen noch
Wirksamkeit haben können.