Der Autor untersucht in einem ersten Teil Herkunft Struktur und Funktion des Vorbehalts der
öffentlichen Ordnung im Rahmen der Anerkennung von Entscheidungen fremder staatlicher Gerichte
und von in nationalem oder internationalem Kontext ergangenen Schiedssprüchen. Daraufhin
vergleicht er diesen mit dem ordre public-Vorbehalt den der deutsche Erstrichter bei der
Anwendung fremden Rechts zu beachten hat. Völker kommt zum Ergebnis daß im wesentlichen die
Inlandsbeziehung des Einzelfalls und nicht die Tatsache daß einmal ein Rechtssatz im anderen
Fall eine Streitentscheidung Prüfungsgegenstand ist den Maßstab für die unter dem
Gesichtspunkt des ordre public zu zeigende Toleranz gegenüber (be)fremd(lich)en Vorstellungen
von »Recht« darstellt. Ein generelles Stufenverhältnis zwischen kollisionsrechtlichem und
anerkennungsrechtlichem ordre public wird ebenso verworfen wie ein entsprechendes
Stufenverhältnis bei der Anerkennung inländischer oder ausländischer Schiedssprüche. Im
Anschluß versucht der Autor allgemeine Kriterien zur Inhaltsbestimmung des ordre public im
Einzelfall zu entwickeln. Den juristischen Reizthemen punitive damages pre-trial discovery und
american rule of costs kommt dabei die ihnen gebührende Bedeutung zu. Im dritten Teil der
Arbeit stellt sich die inzwischen anzutreffende Unterscheidung verschiedenster ordre
public-Spezien und Subspezien als eine mit Ausnahme des »europäischen« Aspekts überflüssige
Begriffshypertrophie heraus. Auch insoweit zeigt sich daß die Inlandsbeziehung das
sachgerechte Lösungen erlaubende Differenzierungskriterium der Wahl ist.