Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen d. h. ihre Vollstreckung über die
Staatsgrenzen hinweg wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr
erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren in dem die Vollstreckung im
ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ
LugÜ geprüft werden ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat in dem sie ergangen ist
vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende
Partei die Urkunden vorzulegen aus denen sich ergibt daß die Entscheidung vollstreckbar ist.
Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen was zu den Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit gehört von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die
großen Unterschiede erschwert die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei
der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden
Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland Frankreich England Schweiz und
Österreich wird dargestellt welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur
Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des
Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und
der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw.
Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist ob die Vollstreckungsklausel oder die
entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder
nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt
sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der
Rechtsnachfolge Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene
Kapitel gewidmet.