Carmen Buxbaum untersucht die Entstehung und Wirkungsgeschichte des Depotgesetzes von 1896. Auf
der Grundlage bislang unveröffentlichten Archivmaterials wird die Ausarbeitung des Gesetzes in
der preußischen Regierung und auf Reichsebene verfolgt und dargestellt wie sich der oft
mühselige Gang der Arbeiten innerhalb der Ministerialbürokratie mit den sich widerstreitenden
Interessen von Banken Regierung und anlegendem Publikum auf das materielle Recht auswirkte.
Das erklärte Ziel des Gesetzes nämlich die Erziehung des betroffenen Publikums zur Selbsthilfe
vor anlegerschädigenden Praktiken entsprach dem sozialreformerischen Programm des preußischen
Ministeriums für Handel und Gewerbe über die erziehende Tätigkeit des Staates und war
gleichzeitig ein Versuch die Vertrags- und Gewerbefreiheit der Banken mit dem Anlegerschutz zu
vereinigen. Im zweiten Teil geht es um die Wirkungsgeschichte des Depotgesetzes bis zur
Novellierung 1937. Es wird gezeigt wie Veränderungen in Recht und Wirtschaft einander bedingen
und sich dies auf den Anlegerschutz auswirkte. Weiterhin wird der Frage nachgegangen wie die
Bankpraxis auf das neue Gesetz reagierte und wie das Reichsgericht angesichts der Handhabung
des Gesetzes in der Bankpraxis die anlegerschützende Funktion des Gesetzes sicherstellte. Die
Einführung des Effektengiroverkehrs verbunden mit der Sammelverwahrung von Wertpapieren durch
die Berliner Platzbanken 1925 gewährt auf der Grundlage unveröffentlichten Archivmaterials
einen Einblick in die interne Tätigkeit und intensive Öffentlichkeitsarbeit der
Stempelvereinigung.