Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage die in ihrer heutigen Form im Vergleich zu der
zivilprozessualen Feststellungsklage eine relativ junge Erscheinung darstellt erfuhr von
Anfang an eine eher restriktive Behandlung. Dies mochte ursprünglich damit zusammenhängen daß
man sich - wie bei der Einführung neuer Rechtsinstitute häufig zu beobachten - vor
unerwünschtem Gebrauch und vor nicht beabsichtigten Konsequenzen deren Tragweite
möglicherweise zunächst nicht vorauszusehen ist fürchtete. Als Beispiel sei nur der Streit um
die Zulässigkeit vorbeugender Klagen oder das Problem des Rechtsschutzes bei normativem Unrecht
genannt. Auch heute noch besteht jedoch eine Tendenz zu einer - nicht selten ungerechtfertigten
- Einschränkung des Rechtsschutzes mittels der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage was
sich insbesondere an der Auslegung des Begriffs des Rechtsverhältnisses zeigt. Hierzu hat
sicher auch die enge Anlehnung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage an die
zivilprozessuale Bestimmung des § 256 ZPO beigetragen. Einer wirksamen Entwicklung der
Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegengestanden
was unter einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist. Die besonders im
Privatrecht im Zusammenhang mit § 256 ZPO herausgearbeiteten Auffassungen über die Bestimmung
des Begriffs des Rechtsverhältnisses sind für das Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres
verwendbar. Dies führte zu Defiziten der verwaltungsgerichtlichen gegenüber der
zivilprozessualen Feststellungsklage die bis heute noch nicht behoben sind und die es noch zu
beheben gilt. Bei einem Vergleich der einschlägigen neueren Rechtsprechung und Literatur mit
der älteren ist festzustellen daß sich erstaunlich wenig geändert hat. In Rechtsprechung und
Literatur sind heute zwar einige Grundsätze anerkannt deren Berechtigung scheinbar nicht mehr
nachgewiesen zu werden braucht wie beispielsweise die Gegenüberstellung konkreter
Rechtsverhältnisse und abstrakter Rechtsfragen sowie von feststellbaren Teilen und nicht
feststellbaren Elementen eines Rechtsverhältnisses. Diese Formeln haben aber kaum zu einer
Aufhellung des Begriffs des Rechtsverhältnisses geführt. Die vorliegende Arbeit soll dazu
beitragen die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in das System des
Verwaltungsprozesses und der subjektiven Rechte weiter einzubinden und ihr auf diese Weise den
Stellenwert bei der Gewährung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes des
Bürgers gegenüber dem Staat zuzuerkennen der ihr neben der Leistungs- und Gestaltungsklage als
gleichwertige Rechtsschutzform zukommt.