Das Brandstrafrecht hat im Zuge des 6. StrRG ein neues Gesicht bekommen. Die
Brandstiftungsdelikte enthalten - nach einem klaren Schema geordnet - nunmehr mit der einfachen
(§ 306 Abs. l) und der schweren (§ 306 a Abs. l) Brandstiftung zwei Grundtatbestände auf die
eine nach dem Grad der eingetretenen Rechtsgutsbeeinträchtigung gestufte Folge von Erfolgs- und
Gefahrerfolgsqualifikationen verschiedenster Gestalt aufbaut. Dieses neue Brandstrafrecht
greift in wesentlichen Teilen auf die vertraute Gesetzestechnik des abstrakten
gemeingefährlichen Delikts zurück paßt sich aber vor allem durch die Änderung des Kreises der
Tatobjekte und die Erweiterung der Tathandlungen über das überkommene Inbrandsetzen hinaus den
modernen Gegebenheiten an. Charakteristisches Element der Brandstraftatbestände bleibt jedoch
wie bisher die generelle Gemeingefährlichkeit der Tat. Die Strukturen des Brandstrafrechts und
der Gemeingefährlichkeit d.h. der Möglichkeit der Beeinträchtigung einer unbestimmten Vielzahl
individuell unbestimmter Träger der Rechtsgüter Leben Leib und Eigentum aufzudecken und zu
erläutern ist Aufgabe der Arbeit. Sind die Spezifika der Gemeingefährlichkeit erfaßt löst
sich daraus nicht nur die vielfach als problematisch empfundene Legitimität eines bestimmten
Typus des abstrakten Gefährdungsdelikts sondern aus der Gemeingefährlichkeit entwickelt sich
auch ein weitgehend stimmiges und in sich geschlossenes System des Brandstrafrechts aus dem
heraus die Inhalte der reformierten Brandstraftatbestände erklärt werden können.